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   OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - 3 MR 45/20   

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https://dejure.org/2020,30673
OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - 3 MR 45/20 (https://dejure.org/2020,30673)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15.10.2020 - 3 MR 45/20 (https://dejure.org/2020,30673)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15. Oktober 2020 - 3 MR 45/20 (https://dejure.org/2020,30673)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Touristisches Beherbergungsverbot hat in Schleswig-Holstein vorerst Bestand

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schleswig-Holstein und das Beherbergungsverbot

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilantrag abgelehnt: Beherbergungsverbot hat vorerst Bestand

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Touristisches Beherbergungsverbot hat in Schleswig-Holstein vorerst Bestand

  • archive.ph (Pressebericht, 16.10.2020)

    Beherbergungsverbot in Schleswig-Holstein bleibt - Eilantrag abgelehnt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Touristisches Beherbergungsverbot und Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen in Schleswig-Holstein weiterhin Bestand - Keine andere Bewertung wegen abweichender Regelungen anderer Bundesländer

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Umstrittene Beherbergungsverbote: Darf der Staat über Bande spielen?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - 3 MR 45/20
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31ff.).

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - 3 MR 45/20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31ff.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - 3 MR 45/20
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris).
  • BVerfG, 18.06.2020 - 1 BvQ 69/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen infektionsschutzrechtliche Quarantäne für Ein- und

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - 3 MR 45/20
    Aufgrund der offenen Erfolgsaussichten ist eine Folgenabwägung anzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.06.2020 - 1 BvQ 69/20 -, juris Rn. 11).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.10.2020 - 3 MR 47/20

    Schleswig-Holsteinisches Beherbergungsverbot ist außer Vollzug gesetzt

    Die angegriffene Regelung des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b der Landesverordnung zur Änderung der Corona-Quarantäne-Verordnung und der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 8. Oktober 2020 erweist sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig, weil sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt und sich daher als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG darstellt (Änderung der bisherigen Rechtsprechung, Az. 3 MR 45/20 wegen aktueller Erkenntnisse des RKI zur Übertragbarkeit des Coronavirus).
  • BVerfG, 22.10.2020 - 1 BvQ 116/20

    Eilantrag zum Beherbergungsverbot in Schleswig-Holstein mangels hinreichender

    Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 3 MR 45/20 - im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO entschieden, dass die hier angegriffene Norm nicht außer Vollzug gesetzt wird.

    Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 15. Oktober 2020 - 3 MR 45/20 - nehmen sie nur insoweit in den Blick, als sie deshalb in eigener Sache den Rechtsweg nicht beschreiten müssten.

    Zu Fragen der Ermächtigungsgrundlage, des Zitiergebots und der Bestimmtheit, die in den Ländern von den befassten Fachgerichten unterschiedlich beurteilt wurden (dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 1 S 3156/20 -, Rn. 32 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 13 MN 371/20 -, Rn. 49 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 2 KM 702/20 -, Pressemitteilung Nr. 12/2020; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Oktober 2020 - 11 S 87/20 - und - 11 S 88/20 -, Pressemitteilung; anders dagegen OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 3 MR 45/20 -, Rn. 15 ff.), die auch für eine im Eilverfahren vorzunehmende summarische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde erforderlich wären, wird nicht vorgetragen.

  • VG Hamburg, 16.10.2020 - 6 E 4297/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Ehepaares gegen das sog. Beherbergungsverbot im

    Zum einen ist die Frage, ob das in § 16 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 5 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO geregelte Beherbergungsverbot verfassungsgemäß ist, offen (vgl. hierzu insbesondere die in den letzten Tagen ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen, etwa OVG Schleswig, Beschl. v. 15.10.2020, 3 MR 45/20, n.v., Pressemitteilung 127/2 E - 186; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.2020, 13 MN 371/20, n.v., Pressemitteilung unter https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/beherbergungsverbot-in-niedersachsen-vorlaufig-ausser-vollzug-gesetzt-193605.html,; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.10.2020, 1 S 3156/20, n.v., Pressemitteilung unter https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Corona-Verordnung_+Beherbergungsverbot+wegen+Unverhaeltnismaessigkeit+ausser+Vollzug+gese tzt/?LISTPAGE=1213200; Veröffentlichungen jeweils zuletzt abgerufen am 16.10.2020; s. auch umfassend VGH München, Beschl. v. 28.7.2020, 20 NE 20.1609, juris).

    Denn die Weiterverbreitung des Coronavirus erfolgt oft unentdeckt und schwer kontrollierbar (wie vorstehend auch OVG Schleswig, Beschl. v. 15.10.2020, 3 MR 45/20, n.v.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.11.2020 - 3 MR 72/20

    Beherbergungsverbot während der Corona-Pandemie (Schleswig-Holstein)

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015, a.a.O., Rn. 12; OVG Schleswig, Beschl. v. 15.10.2020 - 3 MR 45/20 -,, juris Rn. 15).
  • VG Hamburg, 23.10.2020 - 7 E 4337/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Beherbergungsunternehmens gegen Beschränkungen von

    Es ist nach Einschätzung der Kammer auch vor dem Hintergrund, dass die Gesundheitsämter nur in geringem Umfang überhaupt nachvollziehen können, wo der Ursprung einer Ansteckung im Einzelfall liegt (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 v. 20.10.2020, S. 13, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-20-de.pdf?__blob=publicationFile), und dass die weit überwiegende Anzahl der Neuansteckungen unbemerkt bleiben dürfte (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 16.10.2020, 5 Bs 186/20, S. 5, OVG Schleswig, Beschl. v. 15.10.2020, 3 MR 45/20, juris Rn. 15) naheliegend, dass es im Zusammenhang mit Reisen innerhalb Deutschlands zu einer nicht unerheblichen Anzahl von Neuinfektionen kommt.
  • VG Hamburg, 22.10.2020 - 6 E 4319/20

    Erfolgloser Antrag des Betreibers eines Swingerclubs gegen die Anordnung einer

    v. 15.10.2020, 3 MR 45/20, n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 16.10.2020, 6 E 4297/20, S. 4) und es im Übrigen speziell in Hamburg bereits nachvollziehbar zu Ansteckungen in Gaststätten gekommen ist (vgl. o.); hinzukommt, dass auch generell durchaus davon auszugehen ist - dies stellt auch der Antragsteller letztlich nicht in Abrede -, dass in gastronomischen Betrieben Neuinfektionen stattfinden (vgl. hierzu https://www.aerzteblatt. de/nachrichten/116572/SARS-CoV Restaurantbesuch-als-Infektionsrisiko), wobei nach Auffassung der Kammer einiges für eine erhebliche Dunkelziffer spricht (vgl. o.).
  • OVG Hamburg, 16.10.2020 - 5 Bs 186/20

    Keine Außervollzugsetzung des Beherbergungsverbots nach der hamburgischen

    In den letzten Tagen ist eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen zu vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern ergangen, die die Rechtmäßigkeit eines Beherbergungsverbotes unterschiedlich einschätzen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 15.10.2020, 3 MR 45/20, n.v.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.2020, 13 MN 371/20, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.10.2020, 1 S 3156/20, n.v.).
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